Satzung

Vereinssatzung (Stand 14.10.2022)

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein ist eine Theatergruppe und führt den Namen „Bühnentaucher e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kempten im Allgäu.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck
(1) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und dient der Förderung und Pflege des Kulturlebens, insbesondere des Theaterspiels sowie der Förderung von Arbeit mit Kindern und Jugendlichen besonders im Hinblick auf den Kompetenzerwerb und das Gemeinschaftsgefühl.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(a) das regelmäßige Erarbeiten und Aufführen von Theaterstücken.
(b) durch die Theaterausbildung insbesondere von Kindern und Jugendlichen und die Vermittlung der Grundlagen des Schauspiels.
(c) den Erwerb und die Bewusstmachung wichtiger Selbst- und Sozialkompetenzen wie Selbstbewusstsein, Toleranz, Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit u.v.m. während der Theaterarbeit.
(d) die Teilnahme an Fortbildungen und Lehrgängen. Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Amateurtheater und beim Verband Bayerische Amateurtheater, die diese Weiterbildung gewährleisten.
(e) die Veranstaltung vom gemeinsamen Ausflügen und Theaterbesuchen.

§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen, welche vom Vorstand festgelegt und genehmigt werden.
(7) Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen und Übungsleiterfreibeträgen begünstigt werden.

§ 5 Mitglieder
(1) Aktives Mitglied des Vereins ist jedes Mitglied, das mittels Beitrittserklärung seinen Beitritt zum Verein erklärt. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 12 Jahren werden. Jüngere Personen erwerben die Mitgliedschaft ohne Stimm- und Wahlrecht.
(2) Personen unter 18 Jahren können den Beitritt mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erklären.
(3) Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(4) Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt mittels schriftlicher Beitrittserklärung. Mit der Unterschrift der Beitrittserklärung verpflichtete sich das Mitglied die Satzung anzuerkennen.
(5) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Tod des Mitglieds.
(b) durch freiwilligen Austritts mittels einer schriftlichen Austrittserklärung.
(c) durch Ausschluss.
(6) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen das Vereinsinteresse verstößt, dem Verein in irgendeiner Weise Schaden zufügt oder sich innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens unehrenhaft verhält, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer zweiwöchigen Frist, Gelegenheit zur persönlichen, mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
(7) Gegen den Ausschluss besteht keine Einspruchsmöglichkeit.
(8) Nach Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Beiträge oder Gebühren.

§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Jedes aktive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung aktives Wahl- und Stimmrecht.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu unterbreiten.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein und die Vereinsziele im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften zu unterstützen und die in der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu leisten.

§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand
Zur besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet, schließt die weibliche Form aber selbstverständlich mit ein.
(1) Der Vorstand besteht aus
(a) dem 1.Vorsitzenden
(b) dem Kassenwart
(c) dem Schriftführer
(2) Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es eine Doppelfunktion in der Vorstandschaft ausübt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Wählbar sind alle Mitglieder ab 18 Jahren.
(4) Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende.
(5) Fällt oder scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, so übernimmt der verbleibende Vorstand kommissarisch dessen Amt. Das offene Ehrenamt muss spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung durch eine Wahl neu besetzt werden.

§ 9 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, über die ein Protokoll zu führen ist, das zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergibt.
(2) Eine Vorstandsitzung muss abgehalten werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes eine solche verlangen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei gewählte Mitglieder anwesend sind. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung des Vereins geregelt werden, die vom Vorstand beschlossen und der Mitgliederversammlung unterbreitet wird.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder, die mit Aufgaben betraut sind, zu den Sitzungen einzuladen, in denen es um Punkte geht, die diese Aufgaben betreffen. (Spielleiter, Beleuchter, Jugendleiter, Kostümbildner usw.)
(6) Die Vorstandschaft setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Jedes aktive Mitglied (gem. §5) hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung hat neben den, an anderen Stellen in der Satzung aufgeführten Aufgaben, folgende:
(a) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes und des Kassenwart.
(b) Festlegung der Höhe und Art der Beiträge.
(c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der/des Kassenprüfer.
(d) Beschlussfassung und Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.